Im Gebäudeenergiegesetz (ehemals EnEV) ist klar geregelt, welchen Energiestandard einzelne Bauteile nach einer Sanierung erreichen müssen. Der U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient) ist die Maßgröße hierfür. Wir zeigen Ihnen, welche U-Werte bei den unterschiedlichen Bauteilen vom Gesetzgeber vorgeschrieben sind und welche Ausnahmen es gibt.

Der U-Wert ist ein Maß für die Wärmeverluste bei einem Baustoff oder für einzelne Bauteile wie Dach, Fassade, Fenster oder Kellerdecke. Der U-Wert gibt an, wie groß die Wärmeleistung bei einer Temperaturdifferenz von einem Grad Celsius über einen Quadratmeter eines Bauteils ist. Der U-Wert hängt davon ab, wie dick ein Bauteil ausfällt und wie gut das jeweilige Material Wärme leitet.

Je kleiner der U-Wert, desto besser die Dämmeigenschaften. Die Einheit des U-Werts ist W/(m²K) (Watt pro Quadratmeter und pro Kelvin). So erlaubt der U-Wert, die Wertigkeit eines Bauteils im Bezug auf seine Dämmqualitäten schnell einzuschätzen.

 

Wann greift die GEG bei Sanierungen?

Das Gebäudeenergiegesetz greift für alle Sanierungsmaßnahmen. Ausgenommen sind Häuser, die unter Denkmalschutz stehen und Häuser, die über eine erhaltenswerte Bausubstanz verfügen. Für kleinere Arbeiten ist eine Bagatellgrenze (10-Prozent-Regel) vorgesehen. Werden bei einem Bauteil weniger als 10 Prozent saniert, greifen die Vorgaben des GEG nicht. Darunter fallen beispielsweise die Ausbesserung von Rissen im Fassadenputz oder der Austausch von kaputten Dachziegeln. Wird dagegen die komplette Dacheindeckung erneuert, muss auch der Wärmeschutz überprüft und meist eine Dachdämmung eingebaut werden. Die U-Werte des GEG müssen nicht eingehalten werden, wenn die Bauteile unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften (Wärmeschutzverordnung) nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind.

Welche U-Werte für Bauteile schreibt das GEG bei einer Sanierung vor?

In der folgenden Tabelle finden Sie zu jedem Bauteil den vorgeschriebenen U-Wert, der nicht zu überschreiten ist.

Maximaler U-Wert von Außenbauteilen bei Änderung bestehender Gebäude:

Bauteil U-Wert
Dämmung Außenwände U = 0,24 W/(m2·K)
Fenster und Fenstertüren Uw = 1,30 W/(m2·K)
Dachflächenfenster Uw = 1,40 W/(m2·K)
Austausch Fensterverglasung Ug = 1,10 W/(m2·K)
Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus Uw = 1,60 W/(m2·K)
Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster mit Sonderverglasung Uw/Ug = 2,0 W/(m2·K) bzw. Ug = 1,6 W/(m2·K) wenn nur Verglasung oder Fensterrahmen ausgetauscht werden
Außentüren U = 1,8 W/(m2·K) für Türfläche
Dach / Steildach
(Dach-Neueindeckung, Dämmung der obersten Geschossdecke)
U = 0,24 W/(m2·K)
Dach mit Abdichtung U = 0,20 W/(m2·K)
Flachdach U = 0,24 W/(m2·K)
Ans Erdreich grenzende Wände  U = 0,30 W/(m2·K)
Wände und Decken gegen unbeheizten Keller, Bodenplatte U = 0,24 W/(m2·K)

U = 0,50 W/(m2·K), wenn Erneuerung/Aufbau des Fußbodens von beheizter Seite erfolgt


Quelle: Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG), Anlage 7 (zu § 48)

Beachten Sie bitte, dass die genannten Werte nur für Sanierungen im Gebäudebestand gültig sind. Den genauen Gesetzestext können Sie hier finden: Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden

Zudem finden Sie in den Abschnitten „Fenster“ mehrere verschiedene U-Werte vor: Uw und Ug. Diese bezeichnen den U-Wert des gesamten Fensters (Uw) oder nur der Fensterverglasung (Ug). Weiterhin gibt es noch den Uf-Wert. Er kennzeichnet den U-Wert des Fensterrahmens. Diese Unterscheidung ist besonders dann wichtig, wenn bei einer Fenstersanierung nur einzelne Teile eines Fensters ersetzt werden, beispielsweise die Verglasung.

 

Kann ich den U-Wert nachträglich messen lassen?

Bei älteren Bauten ist es im Nachhinein oft schwierig, den U-Wert zu bestimmen. Zum Beispiel ist es manchmal nicht ersichtlich, welche Baustoffe zum Einsatz kamen und wie sie angeordnet sind. In diesem Fall empfiehlt sich die Messung durch einen fachkundigen Energieberater. Er kann mit entsprechenden Testgeräten und -Verfahren gut feststellen, wie es um das jeweilige Bauteil bestellt ist.

 

Lukrative Fördermöglichkeiten bei der Haussanierung

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Vorgaben zum U-Wert einhalten sonst drohen Bußgelder

Nach einer Sanierung bestätigt der Handwerker mit einer Fachunternehmererklärung, dass er bei seiner Arbeit die Anforderungen des GEG erfüllt hat. Dieser Beleg muss vom Hausbesitzer mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden und gilt als Nachweis gegenüber kontrollierenden Behörden, dass die Vorgaben eingehalten wurden. Werden die Regelungen des GEG nicht beachtet, drohen Hausbesitzern Bußgelder von 5.000 bis zu 50.000 Euro.

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Quelle:  Bosch Thermotechnik
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