Heizkostenverordnung (HeizkostenV)

Seit 1981 bestimmt die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenV) das Abrechnen der Kosten für Heizung und Warmwasser in Mehrfamilienhäusern. Die Verordnung gilt für Mietverhältnisse ebenso wie für Eigentümergemeinschaften nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Vermieter und Eigentümergemeinschaften sind verpflichtet, zwischen 50 und 70 % der Heizkosten abhängig vom Verbrauch abzurechnen. Die Höhe dieses Anteils richtet sich nach dem Dämmzustand von Gebäude und Leitungen. Ziel ist es, die einzelnen Mieter und Eigentümer zu einem sparsamen Heizverhalten, geringerem Energieverbrauch und zum Heizkosten senken zu animieren. Vermieter und Eigentümergemeinschaften installieren daher laut Gesetz geeignete Messgeräte zur separaten Verbrauchserfassung.
Ebenfalls vorgeschrieben ist ein jährliches Ablesen der erfassten Verbrauchswerte. Diese Werte sind den Mietern oder Eigentümern innerhalb eines Monats nach dem Auslesen der Messinstrumente mitzuteilen. Ausnahme: die Bewohner können die Verbrauchwerte eigenständig ablesen, weil die Messgeräte diese selbst speichern.

 

Ausnahmen von der Heizkostenverordnung

Es existieren einige wenige Ausnahmen von der Verpflichtung zur verbrauchsabhängigen Erfassung.

  • Das Messen des individuellen Verbrauchs würde mehr als 15 Prozent der Heizkosten ausmachen.
  • Zweifamilienhäuser, in denen der Vermieter selbst in einer Wohneinheit wohnt.
  • Moderne Passivhäuser, weil die Ausgaben für das Erfassen und Ablesen einen erheblichen Teil der Kosten ausmachen würden.
  • Gebäude, die vor 1981 erbaut worden sind.
  • Häuser, deren Heizungsanlage nicht regulierbar ist.
  • Objekte, in denen Wärmepumpen oder Solaranlagen Wärme und Warmwasser erzeugen.
  • Die Installation geeigneter Messgeräte ist technisch sehr schwer umsetzbar.

 

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