Heizkostenverordnung – Grundlage der Betriebskostenabrechnung

Heizkostenverordnung

Informationen zur Heizkostenverordnung

Die Heizkostenverordnung gibt als Basis der Heizkostenabrechnung vor, wie Sie als Vermieter die Kosten auf die einzelnen Mietparteien umlegen dürfen. Die Regelung erlaubt nicht nur eine verbindliche Abrechnung, sie hält die Bewohner auch zu energiebewusstem Heizen an. Mieter können erkennen, ob die Abrechnung den rechtlichen Anforderungen entspricht.

 

Die Heizkostenverordnung bildet die rechtliche Grundlage für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung. Die „Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten“ (HKVO) ist 1981 in Kraft getreten und wird regelmäßig an die sich verändernden Gegebenheiten angepasst. Die aktuelle Fassung ist seit dem Jahr 2009 gültig. Bis auf wenige Ausnahmen sind Vermieter verpflichtet, die Regeln der Heizkostenverordnung für die Heizkostenabrechnung zu nutzen. § 2 der Verordnung stellt eine sogenannte Vorrangklausel dar, die festlegt, dass die geforderten Abrechnungsmodalitäten auch eingehalten werden, wenn beispielsweise im Mietvertrag andere Vereinbarungen getroffen worden sind. Nur in wenigen Fällen gilt die Heizkostenverordnung nicht als Grundlage zur Erstellung der Heizkostenabrechnung. Dazu gehören folgende:

  • Es handelt sich um ein Passivhaus oder ein Gebäude, das mittels Wärmepumpentechnik oder erneuerbaren Energien beheizt wird.
  • Im Haus leben lediglich der Eigentümer und maximal eine Mietpartei.
  • Das Haus ist vor 1981 errichtet worden und die Heizung ist nicht regulierbar.
  • Die Installation von Messgeräten ist unmöglich oder unverhältnismäßig teuer.

 

Das fordert die Heizkostenverordnung von Vermietern

Die Heizkostenverordnung legt fest, dass ein Teil der Heizkosten anhand des individuellen Verbrauchs der einzelnen Mietparteien abzurechnen ist. Zu den Pflichten des Vermieters gehören

  • die Räume mit Zählern auszustatten,
  • die Kosten für Heizung und Warmwasser anteilig abzurechnen und
  • den Mietern das Ergebnis innerhalb eines Monats nach der Ablesung mitzuteilen.

Mindestens 50%, höchstens 70% der Heizkosten muss der Eigentümer in der Betriebskostenabrechnung nach dem individuellen Wärmeverbrauch abrechnen. Der Rest wird nach Wohnfläche umgelegt. Vereinbarungen im Mietvertrag, die einen höheren Anteil an individuellem Wärmeverbrauch vorsehen, sind erlaubt. Bitte beachten Sie, dass die Heizkosten von leer stehenden Wohnungen nicht auf die anderen Mieter umgelegt werden dürfen. Erzeugt die Heizung auch das Warmwasser im Haus, müssen die Kosten für das warme Wasser separat erfasst und auf die Parteien verteilt werden. Teil der Heizkostenabrechnungen sind auch die Kosten für den Betrieb und die Wartung der Anlage sowie die Kosten für die Lieferung des jeweiligen Brennstoffs.

 

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Foto: fotolia.com – M. Schuppich