Fassadendämmung: Überbau zum Nachbarn gestattet?

Fassadendämmung Überbau zum Nachbarn

 

Bei einer Fassadendämmung auf der Grundstücksgrenze regeln immer mehr Bundesländer im Nachbarrecht, was für einen Nachbarn als Überbau noch zumutbar ist.

 

Nachbarrecht zur Fassadendämmung in Bundesländern sehr unterschiedlich

Steht ein Haus direkt oder sehr nah an der Grundstücksgrenze, hat ein Hausbesitzer nicht in allen Bundesländern ein Recht darauf, eine Wärmedämmung an der entsprechenden Fassade anzubringen. Das Nachbarrecht ist leider noch sehr unterschiedlich geregelt und auch bei einer prinzipiellen Erlaubnis gelten entsprechende Einschränkungen für Bestandsgebäude.

In der Regel darf die Fassadendämmung nicht in das Nachbargrundstück hineinragen. Allerdings gehen immer mehr Bundesländer dazu über, im Nachbarrecht klare gesetzliche Regelungen zu verankern, die das Dämmen über die Grundstücksgrenze hinaus gestatten. Entsprechende Regelungen gibt es bereits in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bremen, Brandenburg, Berlin und seit dem 1. August 2014 auch in Niedersachsen. Damit sind Dämm-Maßnahmen im Gebäudebestand in solchen Fällen nun wesentlich erleichtert, bei denen es bisher ohne freiwillige Zustimmung des Nachbarn nicht zulässig war.

 

Nachbar darf durch Fassadendämmung nur geringfügig beeinträchtigt werden

Allerdings müssen Hausbesitzer vor dem Start der Fassadendämmung einiges beachten: Der Überbau durch die Fassadendämmung darf die Nutzung des Nachbargrundstücks nur unwesentlich beeinträchtigen. Eine Fassadendämmung darf deshalb bis maximal 25 Zentimetern auf das Nachbargrundstück ragen. Wer seine Fassade dicker dämmen möchte, hat unter Umständen das Nachsehen, weil nur Dämmdicken erlaubt sind, die das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG früher EnEV) vorschreibt. Im Vorfeld muss der Hausbesitzer klären, ob eine Innendämmung möglich ist. Geht dadurch merklich Wohnfläche verloren, gilt dies als nicht vertretbarer Aufwand. Der Nachbar darf für die Überbauung seines Grundstücks einen finanziellen Ausgleich verlangen. „Mehr als den Grundstückswert der überbauten Fläche gemäß dem Bodenrichtwert kann er als Ausgleichszahlung aber auf keinen Fall verlangen“, so Rechtsanwalt Dr. Egon Peus von Aulinger Rechtsanwälte. Die Absicht, durch eine Fassadendämmung das Nachbargrundstück zu überbauen, ist dem Nachbarn mit einer Frist von vier Wochen vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen – inklusive Art und Umfang der Baumaßnahme.

 

Gütliche Einigung mit Nachbarn anstreben

Die Frage, was eine wesentliche und was eine unwesentliche Beeinträchtigung darstellt, ist natürlich im Einzelfall auch Auslegungssache. Wird beispielsweise eine ohnehin schon enge Zufahrt durch die Wärmedämmung noch weiter verschmälert, kann dies aus Sicht des Nachbarn eine nicht hinzunehmende, wesentliche Beeinträchtigung darstellen. Unser Tipp: Informieren Sie sich vorab bei Ihrem Bauamt und beziehen Sie dann Ihren Nachbarn frühzeitig in die geplante Fassadendämmung mit ein. Erst dann die Handwerker mit der Fassadendämmung beauftragen. Jede mit dem Nachbarn getroffene Vereinbarung, ob Abfindung oder Überbaurente, sollte schriftlich festgehalten und ins Grundbuch eingetragen werden, damit sie auch für spätere Eigentümer nachvollziehbar ist.

 

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Quelle: Bosch Thermotechnik
Foto: maho – Fotolia.com