Die Austauschpflicht nach GEG (früher EnEV) – jetzt Förderung möglich

Viele alte Heizkessel für Öl und Gas stehen Ende 2021 vor dem Aus. Denn genau wie die Energieeinsparverordnung (EnEV) enthält auch das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG, Nachfolger der EnEV) eine Austauschpflicht, die den Weiterbetrieb der Anlagen nach 30 Jahren verbietet. Aktuell betroffen sind also viele Heizungsanlagen, die 1991 oder früher eingebaut wurden. Doch es lohnt sich, schon früher über einen Austausch nachzudenken.

Wichtig zu wissen: Wer von der Austauschpflicht für alte Heizungen betroffen war, musste lange Zeit auf attraktive Fördermittel verzichten. Mit der Einführung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist das anders: So gibt es seit Januar 2021 Zuschüssen von bis zu 55 Prozent zur Förderung für den Heizungstausch trotz Austauschpflicht.

Genau wie das Gebäudeenergiegesetz (GEG) weist auch das seit Januar 2016 geltende Effizienzlabel für Heizkessel auf die geringe Effizienz alter Kessel hin. Die Labels, die eine Energieeffizienzskala in die Klassen A+++ bis D einteilen, bringen Schornsteinfeger auf über 15 Jahre alten Heizgeräten an. Experten gehen davon aus, dass etwa 70 Prozent  der betroffenen Heizungen nur die Effizienzklassen B, C oder D erreichen werden. Sie gelten damit als ineffizient und Hausbesitzer sollten über einen Austausch nachdenken.

 

 

Für welche Heizungen besteht Austauschpflicht?

Das GEG schreibt in § 72 eine Austauschpflicht für viele 30 Jahre alte Ölheizungen oder Gasheizungen vor. Die Austauschpflicht gilt für Heizungen mit einem Konstanttemperatur-Kessel und einer Nennleistung von 4 bis 400 kW. Brennwertkessel oder Niedertemperaturkessel, die in dieser Zeit eher selten eingebaut wurden, sind von einem Austausch nicht betroffen. Auch Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung dürfen bleiben.

Von der Austauschpflicht ausgenommen sind Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die ihr Haus seit 1. Februar 2002 selbst bewohnen, sofern das Gebäude nicht mehr als 2 Wohnungen aufweist. Damit gilt die Austauschpflicht zunächst vor allem für vermietete Gebäude. Tauschen müssen aber auch selbstnutzende Eigentümer, wenn das Gebäude mehr als 2 Wohnungen hat oder wenn das Haus nach dem 1. Februar 2002 erworben oder geerbt wurde. Als Frist für den Austausch gelten 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang. Eine Ausnahmeregelung besteht ebenfalls, wenn der Austausch unwirtschaftlich ist, beispielsweise wenn ein Haus in der Heizperiode nur sporadisch genutzt wird oder wenn ein Abriss ansteht. Insgesamt sind von einem Austausch in nächster Zeit rund 2 Millionen Konstanttemperatur-Kessel betroffen. Wer die Frist verpasst, dem drohen hohe Bußgelder.

 

Neue Heizung in nur einem Tag

Bei einem anstehenden Tausch des Heizungskessels (und natürlich des Warmwasserspeichers) lohnt es sich, auch über eine Modernisierung der Heizungspumpe, der Thermostate und der Heizkörper nachzudenken. Am besten ist eine Beratung durch einen qualifizierten Fachbetrieb mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf. Wer eine Ölheizung oder Gasheizung hat, kann beim Austausch den bisherigen Brennstoff weiter nutzen. Lediglich Baden-Württemberg und Hamburg fordern Sanierer dazu auf, auch regenerative Energien von mindestens 15 % einzusetzen, um den Wärmebedarf im Haus zu decken. Hierfür gibt es einige Erfüllungsoptionen, etwa durch Einbindung von Solarthermie und den individuellen Sanierungsfahrplan.

Wir empfehlen jedem Hausbesitzer, vor der Erneuerung seiner Heizung eine persönliche Analyse durchzuführen:

  • Wie entwickeln sich die Kosten für den Brennstoff?
  • Wie hoch sind die Kosten für die Anschaffung?
  • Wie zukunftsfähig ist die neue Heizung?
  • Womit erhalte ich die maximale Förderung?

 

Förderung nur noch unter Einbeziehung von erneuerbarer Energien

Weniger CO2 mit der richtigen Heizung

Seit Januar 2021 gelten neue Förderbedingungen. Fördermittel gibt es demnach nur dann, wenn Hausbesitzer eine Hybrid- oder eine Umweltheizung einbauen. Während das Alter und der Zustand der Anlagen keine Rolle mehr spielen, gibt es für reine Öl-/Gasheizungen weder Zuschüsse noch Förder-Darlehen.

Erhältlich ist die finanzielle Unterstützung in Höhe von 20 bis zu 55 Prozent über die Bundesförderung für effiziente Gebäude – die sogenannte BEG-Förderung, die Sanierer über das BAFA (Zuschuss) beantragen können.

Hier können Sie sich über die aktuellen Fördermöglichkeiten 2021 für die Heizung informieren: Förderung Heizung im Überblick. Denn mit Förderraten von 20 bis 55 % lohnt sich der Heizungstausch aktuell mehr denn je!

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Foto: Effizienzhaus-online