2021: Was ändert sich für Bauherren und Hausbesitzer Steigende Energiepreise, neue BEG-Förderung und Gebäudeenergiegesetz Das Jahr 2021 hält für Bauherren und Hausbesitzer viele Änderungen bereit. So sorgt die CO2-Bepreisung gleich zu Beginn für steigende Energiekosten. Die BEG-Förderung erleichtert die Beantragung von Fördermitteln und das Gebäudeenergiegesetz schafft neue Grundlagen für das Energiesparrecht in Deutschland. Außerdem ist der 31. März 2021 Stichtag für das Baukindergeld. Wir haben recherchiert und die wichtigsten Änderungen zusammengestellt, die das Jahr 2021 für Bauherren und Modernisierer bereithält. Ab 2021 zahlen Verbraucher für den CO2-Ausstoß beim Heizen Mit dem Ziel, den Schadstoffausstoß beim Heizen und in der Mobilität drastisch zu senken, führt die Bundesregierung zum 01. Januar 2021 eine CO2-Steuer ein. Genauer handelt es sich dabei um Emissionszertifikate, die diejenigen kaufen müssen, die fossile Rohstoffe in den Verkehr bringen. Sie legen die Kosten allerdings auf Endkunden um, die für Heizöl, Erd- oder Flüssiggas dann mehr zahlen. Zunächst liegen die Kosten der Emissionszertifikate bei 25 Euro pro Tonne CO2, was einer Preissteigerung von 0,46 Cent pro Kilowattstunde Erdgas und 7 Cent pro Liter Heizöl entspricht. Bis 2025 steigen die CO2-Preise dann auf 55 Euro. Hausbesitzer zahlen damit bis zu 300 Euro mehr im Jahr. Mit der BEG-Förderung Fördermittel einfacher beantragen Wer Fördermittel für Neubau oder Sanierung benötigt, kann diese ab 2021 einfacher beantragen. Denn dann führt die Regierung die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ein. Das neue Förderprogramm fasst bisherige Angebote von BAFA und KfW zusammen. Zuschüsse und Darlehen gibt es dann über die drei Programme: BEG WG (ganzheitliche Sanierung oder Neubau mit Effizienzhaus-Niveau im Wohnbereich) BEG NWG (ganzheitliche Sanierung oder Neubau mit Effizienzhaus-Niveau im Nicht-Wohnbereich) BEG EM (Einzelmaßnahmen zur Sanierung im Wohn- und Nicht-Wohnbereich) Wichtigste Änderungen: Sanierer bekommen höhere Zuschüsse für das Erreichen des Effizienzhaus-40-Niveaus, dafür fallen hohe Zuschüsse für Solaranlagen, Wärmepumpen und Biomassekessel im Neubau weg. Diese gibt es ab 2021 nur noch beim Sanieren oder bei dem Bau eines Effizienzhauses. Gebäudeenergiegesetz vereinfacht das deutsche Energiesparrecht Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) trat bereits am 01. November 2020 in Kraft. Es führte das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen und löste die einzelnen Werke ab. Geht es um das energieeffiziente Bauen und Sanieren, gilt damit nur noch ein ganzheitliches Werk. Neben der Zusammenführung enthält dieses aber auch einige Änderungen. So ist der GEG-Nachweis für neue Gebäude ganz ohne Berechnungen über ein vereinfachtes Modellverfahren möglich. Bei einem Neubau lässt sich auch gebäudenah erzeugter Strom als regenerative Energie anrechnen und die Energieberatung vor dem Sanieren oder bei einem Hausverkauf wird in vielen Fällen zur Pflicht. Außerdem enthält das GEG ein weitreichendes Verbot der Ölheizung, das den Einbau der Technik ab 2026 erschwert. Neue Ölheizungen kommen dann in Kombination mit erneuerbaren Energien infrage. Erlaubt ist der Einbau aber auch dann, wenn Erdgas oder Fernwärme nicht anliegen. Ab 2021 verändern neue Vorgaben den Energieausweis Mit dem GEG ändern sich auch die Rahmenbedingungen für den Energieausweis. Denn dieser muss ab 1. Mai über den rechnerischen CO2-Ausstoß informieren. Aussteller dürfen keine Ausweise ausgeben, wenn sie das Gebäude nicht vor Ort oder anhand von Bildern bewertet haben und Makler müssen den Energieausweis bei Vermietung oder Verkauf immer vorlegen. Die Änderungen betreffen allerdings nur neue Ausweise. Übrigens: Energieausweise aus dem Jahr 2011 verlieren 2021 ihre Gültigkeit. Im Falle eines Verkaufs oder einer Vermietung sind diese neu auszustellen. Baukindergeld verlängert: Stichtag ist der 31.03.2021 Wer ein Haus kauft oder neu baut, bekommt mit dem Baukindergeld eine attraktive Förderung. Diese liegt bei 12.000 Euro pro Kind und wird in 10 gleichen Jahresraten ausgezahlt. Wichtig ist, dass Immobilienkäufer spätestens am 31.03.2021 einen Kaufvertrag unterzeichnen. Wer neu baut, muss bis dahin eine Baugenehmigung erhalten oder mit dem nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben beginnen. Für die Beantragung bleibt dann noch etwas Zeit. Diese muss spätestens 6 Monate nach dem Einzug und vor dem 31.12.2023 erfolgen. Höhere Wohnungsbauprämie unterstützt Bausparer Wer den Bau oder den Kauf einer Immobilie im Voraus plant, ist mit einem Bausparvertrag gut beraten. Das weiß auch die Bundesregierung, die Sparer ab 2021 mit einer höheren Wohnungsbauprämie (WoP) stärker belohnt. Die Förderrate liegt dann bei 10 Prozent und ist bei Alleinstehenden auf eine jährliche Sparrate von 700 Euro (maximal 70 Euro Zuschuss pro Jahr) begrenzt. Paare bekommen die Prämie auf eine Sparleistung von bis zu 1.400 Euro im Jahr (maximal 140 Euro Zuschuss pro Jahr). Angehoben wurden auch die Einkommensgrenzen. Diese liegen ab 2021 bei 35.000 Euro für Alleinstehende und 70.000 Euro für Paare. Den Antrag für die Wohnungsbauprämie bekommen Sparer meist automatisch mit dem jährlichen Kontoauszug ihrer Bausparkasse. EEG-Reform mit Lösung für 20 Jahre alte PV-Anlagen Nach langen Diskussionen sollen ab 2021 auch Neuerungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft treten. So seien aktuellen Meldungen zur Folge die Ausbaupfade für Solar- und Windenergie angehoben worden. Vergütungen und Maßnahmen zur Entbürokratisierung sollen Mieterstrommodelle attraktiver machen und auch für sogenannte Post-EEG-Anlagen gibt es vermutlich eine Lösung. Die aus der Förderung fallenden Photovoltaikanlagen dürfen demnach zum Eigenverbrauch weiter betrieben werden. Und das ohne aufwendige Messtechnik oder EEG-Abgaben auf den selbst verbrauchten Strom. Ob all das tatsächlich in der Praxis ankommt, bleibt allerdings Stand Mitte Dezember 2020 noch abzuwarten. Private Stromerzeuger sind bis Ende Januar zu melden Wer eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk betreibt, muss die Anlagen im neuen Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesregierung eintragen. Dieses ist seit 2019 online und seither Pflicht für Neuanlagen. Bis zum 31. Januar 2021 müssen aber auch Alt-Besitzer ihre bestehenden Anlagen eintragen. Betroffen sind Nutzer von Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerken (BHKW), Batteriespeichern, KWK-Anlagen, Windenergieanlagen und Notstromaggregaten, die mit dem Netz verbunden sind. Wer die Frist verpasst, muss mit einem Bußgeld rechnen. Außerdem droht dann der Verlust oder die Kürzung der Vergütung nach EEG oder KWKG. Das Wohnungseigentumsgesetz wurde grundlegend reformiert Nach fast 70 Jahren traten am 01. Dezember 2020 größere Änderungen am Wohnungseigentumsgesetz in Kraft. Die WEG-Reform soll das energetische Sanieren erleichtern und Sanierungsstaus auflösen. Möglich ist das unter anderem dadurch, dass Eigentümer und Eigentümerinnen nur noch die einfache Mehrheit benötigen, um Sanierungsvorhaben zu beschließen. Außerdem hat jedes Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft Anspruch auf einen barrierefreien Umbau, den Anschluss an das Glasfasernetz oder den Einbau einer Ladestation für Elektroautos. Die Befugnisse von Verwaltern lassen sich besser definieren und Eigentümergemeinschaften sind auch unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Entlastung von Immobilienkäufern bei der Maklerprovision Wer ein Haus oder eine Wohnung kauft, zahlte die Maklerprovision bisher meist selbst. Bei Sätzen von über 7 Prozent und ständig steigenden Immobilienpreisen war das bis dato eine enorme Belastung. Einfacher wird es ab 23. Dezember 2020. Denn dann tritt das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ in Kraft. Es schreibt vor, dass Käufer zukünftig nicht mehr als die Hälfte der Courtage zahlen. Gültig ist das allerdings nur für Verbraucher. Gewerbliche Käufer müssen unter Umständen nach wie vor die komplette Provision übernehmen. Mehrwertsteuer steigt zum 01. Januar 2021 wieder auf 19 % Das Jahr 2020 stand ganz im Zeichen der Corona-Pandemie und viele Händler hatten mit Lockdowns und Einschränkungen zu kämpfen. Um die Wirtschaft anzukurbeln und Verluste auszugleichen, senkte die Bundesregierung die Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent beziehungsweise von sieben auf fünf Prozent. Ab dem 01. Januar ist bei der Mehrwertsteuer alles wieder wie vor Juli 2020. Deutlich wird das nicht nur beim Einkaufen: Auch die Energiepreise steigen damit wieder an – verstärkt durch die bereits erwähnte CO2-Abgabe. Aktuell fordern Branchenverbände allerdings, die niedrigen Steuersätze weiter beizubehalten. Denn die Umstellung brachte bisher weniger als sie nutzte. Außerdem sorgen die neuerlichen Einschränkungen im Weihnachtsgeschäft für weitaus höhere Einbußen. Angebot für Ihre umweltfreundliche Heizung Sie sind auf der Suche nach einer neuen Heizung? Fordern Sie in nur 2 Minuten ihr kostenfreies Angebot an. Unsere Experten finden die richtige Technik und helfen Ihnen bei der Beantragung der passenden Förderung! Jetzt Angebot anfordern schnell kostenlos geprüft gefördert sicher Foto: Adobe Stock | ravital